1. Definition und Voraussetzungen
Durch die Betriebsratswahl wird die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Gewählt werden Betriebsräte gem. § 1 Abs. 1 BetrVG in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind.
Ob die Betriebsratswahl im normalen oder vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Größe des Betriebs ab und ist grundsätzlich durch das Gesetz vorgeschrieben. Nur in einem Ausnahmefall gibt es eine Wahlmöglichkeit.
Alle Regelungen und Einzelheiten zur Betriebsratswahl sind in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – Wahlordnung (WO) – bestimmt.
2. Wahlvorstand – Aufgabe und Bestellung
Die Leitung der Betriebsratswahl – also deren Vorbereitung und Durchführung – obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus (mindestens) drei Wahlberechtigten des Betriebs, wovon einer Vorsitzender ist und den Wahlvorstand nach außen vertritt.
Die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder kann durch den Betriebsrat erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Jedenfalls muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Möglich – und in der Regel sinnvoll – ist, dass für jedes Mitglied des Wahlvorstandes für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt wird.
Die Bestellung des Wahlvorstandes ist davon abhängig, ob bereits ein Betriebsrat in dem Betrieb existiert oder nicht:
- Im Betrieb existiert bereits ein Betriebsrat: Der Wahlvorstand wird spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates vom derzeitig amtierenden Betriebsrat bestellt.
- Im Betrieb existiert noch kein Betriebsrat: Bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats bestellt der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein solcher nicht besteht – der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand durch Beschluss.
Gibt es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.
3. Vereinfachtes Wahlverfahren
In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet das vereinfachte Wahlverfahren statt.
Anders als der Name vermuten lässt, ist das Verfahren aber keineswegs einfacher, jedoch vor allem wesentlich schneller. Eine Woche nach der Wahl des Wahlvorstandes wird hier schon der Betriebsrat auf einer zweiten Wahlversammlung gewählt.
Anders als im normalen Wahlverfahren wird beim vereinfachten Wahlverfahren eine Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält.
Ablauf
- Der Arbeitnehmer kann am Wahltag zur Wahlzeit das Wahllokal betreten.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der Arbeitnehmer auf der Wählerliste steht.
- Der Arbeitnehmer erhält den Stimmzettel und den Wahlumschlag.
- Nun gibt der Arbeitnehmer unbeobachtet seine Stimme ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag.
- Er wirft er den Zettel in die Urne und die Stimmabgabe wird auf der Wählerliste vermerkt.
- Die Auszählung findet betriebsöffentlich statt, zusammen mit den Stimmzetteln aus einer eventuellen Briefwahl.
Vorbereitung
Auf Grund der Beschleunigung im vereinfachten Wahlverfahren sind die Vorbereitungen vor der ersten Wahlversammlung hier noch intensiver zu vollziehen.
- Die Einladung erfolgt durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft und ist mindestens 7 Tage vor der Versammlung (Rückwärtsfrist) in allen Betriebsstätten auszuhängen. Ggf. sind persönliche Schreiben anzufertigen.
Ausländische, nicht deutschsprachige Arbeitnehmer müssen informiert werden. - Anschreiben zur Aushändigung aller notwendigen Unterlagen: In verschlossenem Umschlag schriftlich von Arbeitgeber einfordern und noch nicht öffnen.
- Entwurf der Wählerliste: Sortieren Sie alle wahlberechtigten Arbeitnehmer nach ihrem Geschlecht und kennzeichnen Sie, wer nicht wählbar ist. Wer kein passives Wahlrecht hat, können Sie unten unter Wahlberechtigung und Wählbarkeit nachlesen.
- Feststellung Betriebsgröße
- Mindestsitze für Minderheiten? Der Wahlvorstand hat bei der Aufteilung der Sitze das Minderheitengeschlecht des Betriebs zu berücksichtigen, da dieses Geschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss.
- Entwurf Geschäftsordnung Wahlvorstand
- Vorbereitung des Wahlausschreibens
- Musterformular Wahlvorschlag inklusive Hinweise auf Rückseite und eigenen schriftlichen Vorschlag vorbereiten: am besten mindestens doppelt so viele wie BR Plätze)
- Antwortschreiben nach Prüfung Wahlvorschläge
- Unterschriftenliste zur Auslegung für anwesender wahlberechtigter Arbeitnehmer für 1. Wahlversammlung
- Urne und Stimmzettel für Wahl vorbereiten
- Verabredung auf Versammlungsleiter, Protokollführer, Wahlvorstand, Wahlvorstandsvorsitzender, Ersatzmitglieder in Reihenfolge, BR Kandidaten, BR Vorsitzenden, BR Ersatzmitglieder in Reihenfolge
4. Normales Wahlverfahren
In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird grundsätzlich im allgemeinen Wahlverfahren gewählt.
Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch die Verhältniswahl (Listenwahl). Gewählt wird nicht eine Person, sondern eine Vorschlagsliste, auf der wiederum mehrere Wahlkandidaten aufgelistet sind. Entsprechend der auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen, ziehen dann Kandidaten der Listen in den Betriebsrat ein. Die Reihenfolge wird auf der einzelnen Liste vorgegeben.
- Es wurde lediglich eine gültige Vorschlagsliste eingereicht.
- Ein Betrieb mit 101-200 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und das vereinfachte Wahlverfahren wird durchgeführt.
Am Wahltag abwesende Arbeitnehmer können beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen.
Ablauf
Der Ablauf am Wahltag unterscheidet sich nicht von dem vereinfachten Wahlverfahren.
Vorbereitung
Zunächst erstellt der Wahlvorstand eine Wählerliste mit Hilfe der Personaldaten des Arbeitgebers. Dieser ist zu Bereitstellung der erforderlichen Daten verpflichtet.
Dann muss der Wahlvorstand spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein sog. Wahlausschreiben erlassen. In diesem werden der Termin der Wahl und alle weiteren Formalien und Informationen an die Belegschaft bekannt gegeben. Zeitgleich sind die Wählerliste und die Wahlordnung auszulegen.
- Entwurf der Wählerliste: Sortieren Sie alle wahlberechtigten Arbeitnehmer nach ihrem Geschlecht und kennzeichnen Sie, wer nicht wählbar ist. Wer kein passives Wahlrecht hat, können Sie unten unter 5. Wahlberechtigung und Wählbarkeit nachlesen.
- Feststellung Zahl (wahlberechtigter) Arbeitnehmer und Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder
- Prüfung von Mindestsitze für Minderheiten
Der Wahlvorstand hat bei der Aufteilung der Sitze das Minderheitengeschlecht des Betriebs zu berücksichtigen, da dieses Geschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. - Festlegung Ort Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung
- Erlass des Wahlausschreibens (spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe)
- Auslegung Wählerliste und Wahlordnung (gleichzeitig mit Aushang Wahlausschreiben)
5. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende. Wer ebenfalls als Arbeitnehmer zählt, wird in § 5 BetrVG aufgelistet. Leitende Angestellte gehören nicht dazu.
Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Existiert der Betrieb noch keine sechs Monate, so sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebswahl im Betrieb beschäftigt sind.
Unter Umständen kann jemand aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht gewählt werden. Das bestimmt sich nach § 45 StGB. Beispielsweise ist für die Dauer von fünf Jahren nicht wählbar, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.
6. Fazit
- Durch die Betriebsratswahl wird die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs gewählt.
- Die Leitung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus (mindestens) drei Wahlberechtigten des Betriebs, wovon einer Vorsitzender ist und den Wahlvorstand nach außen vertritt.
- Es wird zwischen dem normalen Wahlverfahren und dem vereinfachten Wahlverfahren differenziert.
- Welches Wahlverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs.
- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind wahlberechtigte Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.