Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, in welchen Betrieben Betriebsräte gewählt werden können. Dies sind solche, mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Der Gesetzeswortlaut kann allerdings leicht missverstanden werden. Tatsächlich besteht nämlich keine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats. Weder der Arbeitgeber noch die Belegschaft muss auf eine solche hinwirken. Die Beschäftigten haben lediglich das Recht dazu, einen Betriebsrat zu gründen, wenn sie dies wünschen.
Doch wie müssen Sie vorgehen, wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat einrichten möchten? Dazu ein Überblick:
- Kann in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden?
- Wer kann die Initiative zur Gründung ergreifen?
- Zu welchem Zeitpunkt kann ein Betriebsrat gewählt werden?
- Betriebsversammlung und Bestimmung eines Wahlvorstandes
- Die Durchführung der Wahl
- Wie groß muss der Betriebsrat sein?
- Sonderregeln für Betriebsräte bestimmter Größe
- Wie geht es nach der Betriebsrats-Wahl weiter?
- Was tun, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrats-Wahl behindert?
- Schutz für Initiatoren, Wahlvorstand und Wahlbewerber
1. Kann in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden?
Deshalb stellt sich vorab die Frage, welche Personen hierunter zu fassen sind:
Nicht wahlberechtigt sind Unternehmensorgane wie z.B. die Gesellschafterversammlung oder der Vorstand, die Geschäftsführung und leitende Angestellte. Auch freie Mitarbeiter oder Werkvertragsbeschäftigte, die keine festen Mitarbeiter des Unternehmens sind, haben kein Wahlrecht. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Deshalb sind z.B. befristet Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Mitarbeiter in Elternzeit und (volljährige) Auszubildende durchaus wahlberechtigt. Dasselbe gilt für von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassene Mitarbeiter, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb erst weniger als sechs Monate, so sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. Wer durch die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten zu einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr das öffentliche Wahlrecht verloren hat, ist nicht wählbar.
2. Wer kann die Initiative zur Gründung ergreifen?
Der Anstoß zur Gründung eines Betriebsrats kann von unterschiedlichen Personengruppen ausgehen. Besteht zum Beispiel bereits ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so kann dieser auch im einzelnen Betrieb auf die Gründung eines Betriebsrats hinwirken. Ist das nicht der Fall, so sind entweder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die Mitarbeiter selbst gefragt. Mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter müssen sich dann gemeinsam für die Betriebsratsgründung stark machen.
3. Zu welchem Zeitpunkt kann ein Betriebsrat gewählt werden?
Wenn es in Ihrem Unternehmen noch keinen Betriebsrat gibt, kann jederzeit ein solcher neu gegründet/gewählt werden. In allen anderen Fällen ist für Betriebsrats-Neuwahlen ein Turnus von vier Jahren vorgeschrieben. Betriebsratswahlen sind regelmäßig zwischen dem 1. März und 31. Mai 2018, 2022, 2026 usw. durchzuführen. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Rücktritt oder Auflösung des bisherigen Betriebsrats.
4. Betriebsversammlung und Bestimmung eines Wahlvorstandes
Zur Gründung eines Betriebsrates wird zunächst von den o.g. Personen oder Vereinigungen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Auf dieser werden die Anwesenden dazu aufgefordert, einen sogenannten Wahlvorstand zu wählen. Dieser setzt sich aus drei Personen zusammen, die nunmehr mit der Organisation der Betriebsratswahl betraut werden.
Es kann vorkommen, dass es mangels Einigung nicht gelingt, bis zum Ende der Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen. Gibt es einen Gesamtbetriebsrat, so kann dann dieser den Wahlvorstand bestellen. Ansonsten können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen, dass das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellt.
5. Die Durchführung der Wahl
Steht der Wahlvorstand fest, so hat dieser die Wahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dabei müssen die Wahlvorschriften des § 14 BetrVG eingehalten werden. Danach wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl und im Regelfall nach den Grundsätzen der Verhältniswahl/Listenwahl gewählt.
Zur Wahl des Betriebsrats können die Wahlberechtigten und im Betrieb vertretene Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen – je nach der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten – ebenfalls eine bestimmte Mindestanzahl an Unterschriften tragen – vgl. § 14 Abs. 4 BetrVG.
Die Auszählung der Stimmen muss öffentlich erfolgen. Das Wahlergebnis wird in einer Wahlniederschrift dokumentiert, deren Abschrift Arbeitgeber und Gewerkschaften erhalten, und im Betrieb bekannt gemacht. Die Kosten der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen.
In Kleinbetrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt ein vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren mit verkürzten Fristen nach den Grundsätzen der Personenwahl/Mehrheitswahl. Hier stellen sich also Einzelpersonen und keine Kandidaten-Listen zur Wahl.
- Eine Checkliste zur Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren finden Sie hier.
- Eine Checkliste zur Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren finden Sie hier.
6. Wie groß muss der Betriebsrat sein?
Wie groß ein Betriebsrat sein und wie viele wählbare Mitarbeiter sich bereit erklären müssen, das Betriebsratsamt zu übernehmen, hängt von der Größe des Unternehmens und Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab. Das BetrVG enthält hierzu genaue Vorgaben.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person
- 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern
- 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern
- 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern
- 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern
- 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern
- 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern
- 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern
- 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern
- 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern
- 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern
- 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern
- 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern
- 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern
- 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern
- 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern
- 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern
- 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist immer ungerade, damit bei Abstimmungen eine Stimmgleichheit, also ein Unentschieden, vermieden werden kann.
7. Sonderregeln für Betriebsräte bestimmter Größe
Ab drei Betriebsratsmitgliedern gilt eine Geschlechterquote. Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss dann mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.
Bei Betriebsräten mit mindestens neun Mitgliedern muss ein Betriebsausschuss gebildet werden, der die laufenden Geschäfte führt und dem auch weitere Aufgaben übertragen werden können. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und drei bis neun weiteren Betriebsräten, in der Anzahl gestaffelt nach der Betriebsratsgröße. Diese werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
In Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern muss außerdem eine bestimmte Zahl von Betriebsratsmitgliedern von ihrer sonstigen Arbeit im Betrieb freigestellt werden. Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und i.d.R. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wie viele Mitglieder freizustellen sind, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab und ist in § 38 BetrVG entsprechend gestaffelt. Freizustellen sind in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern zum Beispiel ein Betriebsratsmitglied. In Betrieben ab 2.001 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, bei mehr als 9.001 Arbeitnehmern sind es schon 12 Betriebsratsmitglieder. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung bestimmter Mitarbeiter für sachlich nicht vertretbar, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
8. Wie geht es nach der Betriebsrats-Wahl weiter?
Nachdem das Wahlergebnis im Betrieb bekannt gemacht wurde, trifft sich der neu gewählte Betriebsrat zu seiner ersten konstituierenden Sitzung. Der Wahlvorstand hat die Mitglieder des Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hierzu einzuberufen.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Betriebsrats-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gewählt hat. Weitere Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein.
9. Was tun, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrats-Wahl behindert?
Es kann vorkommen, dass ein Arbeitgeber versucht, die Gründung eines Betriebsrats und die Betriebsratswahl zu verhindern. Hiergegen können Sie sich wehren.
§ 20 des BetrVG verbietet es insbesondere dem Arbeitgeber, die Wahl des Betriebsrats zu behindern. Kein Arbeitnehmer darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
Arbeitgeber, die gegen diese Schutzvorschriften verstoßen, können sich nach § 119 BetrVG sogar strafbar machen: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird z.B. bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrats behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Arbeitgeber können gegen eine erfolgte Betriebsratswahl allerdings ihrerseits die Möglichkeit der Wahlanfechtung haben, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist.
10. Schutz für Initiatoren, Wahlvorstand und Wahlbewerber
Sowohl die zur Wahl einladenden Initiatoren der Betriebsratsgründung als auch die Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz vor ordentlichen Kündigungen. Lediglich außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben ihnen gegenüber unter engen Voraussetzungen noch möglich.
Initiatoren der Gründung bzw. Wahl kann vom Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden. Wird ein Betriebsrat letztlich nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz für sie vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an für drei Monate. Geschützt sind allerdings nur die sechs zuerst auf der Einladung oder die ersten drei auf der Antragstellung genannten Personen.
Mitgliedern des Wahlvorstands kann von ihrer Bestellung an, Wahlbewerbern von ihrer Aufstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden. Beide genießen darüber hinaus einen nachwirkenden Kündigungsschutz für die Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.