Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen
Hier sind vor allem die §§ 111 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidend. Sobald in einem Unternehmen eine größere betriebliche Umstrukturierung (zum Beispiel eine Massenentlassung) geplant ist, kann ein Anwalt über § 80 Abs. 3 BetrVG als Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich keinerlei Vollzugshandlung tätigen, bevor mit dem Betriebsrat eine Eignung über das Ob und Wie der geplanten Umstrukturierung erzielt worden ist. Bei Scheitern der Verhandlungen können beide Seiten jederzeit eine Einigungsstelle einberufen.
Verhandlung von Betriebsvereinbarungen
Das Herz der Mitbestimmung des Betriebsrates bildet § 87 BetrVG. In diesem Bereich beraten und vertreten wir Betriebsräte vor allem bei der Verhandlung über Betriebsvereinbarungen zum Beispiel zu den Themen Arbeitszeit, Gesundheit, Schichtarbeit, Kurzarbeit, Entgeltsystematik oder Einführung von IT-Systemen. Wir setzen Unterlassungsansprüche bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Mitbestimmung konsequent durch. Bei Scheitern einer Einigung über eine Betriebsvereinbarung vertreten wir den Betriebsrat selbstverständlich auch vor der Einigungsstelle.
Verhandlung von SE Beteiligungsvereinbarungen
Des Weiteren verhandeln wir auch häufig so genannte SE Beteiligungsvereinbarungen als Vorbereitung zur Gründung einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea)
Schulungen und Seminare
Darüber hinaus veranstalten wir mit großer Freude und Leidenschaft Schulungen für Betriebsräte, die bundesweit an unseren Kanzleisitzen oder als Inhouse Seminar im jeweiligen Betrieb und online stattfinden.
In unseren Seminaren zum Betriebsverfassungsrecht vermitteln wir umfangreiches Praxiswissen – von den Grundlagen der Betriebsratsarbeit bis zur gezielten Vertiefung einzelner Themen. Dies betrifft sowohl Wahlvorstandsschulungen als auch Einführungsseminare für neu gegründete Betriebsräte (so genannte BR 1 Seminare) oder Spezialseminare für bereits erfahrene Betriebsräte (so genannte BR 2 bis BR 4 Seminare).
Mitbestimmung bei Kündigungen, Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen (Personelle Einzelmaßnahmen)
§ 99 BetrVG ermöglicht es den Betriebsräten, gegen jede Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung innerhalb von einer Woche unter Angabe von bestimmten Gründen die Zustimmung zu verweigern. Der Arbeitgeber darf die geplante Maßnahme dann nicht durchführen! Betriebsräte können bei Beratungsbedarf in diesem Themenkomplex einen Anwalt als rechtliche Unterstützung nach § 40 BetrVG hinzuziehen. Gemäß Paragraph 102 BetrVG hat der Betriebsrat bei Kündigungen die Möglichkeit Bedenken anzumelden oder Widerspruch einzulegen. Ein ordnungsgemäß eingelegter Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung führt zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG. Kostenlose Muster für Widersprüche des Betriebsrats finden Sie hier.
Kostenlose Erstberatung
Die Erstberatung für Betriebsräte ist bei uns immer kostenlos und unverbindlich.
Sollten Sie Unterstützung als Betriebsrat brauchen, helfen wir Ihnen immer gerne und freuen uns Sie in unserer deutschlandweiten BR Familie begrüßen zu dürfen.
Für den ersten Kontakt können Sie mir als Inhaber auch gerne direkt eine E-Mail an tim.fink@die-betriebsratskanzlei.com senden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Tim Fink