Kündigung und Kündigungs­schutz von Betriebsrats­mitgliedern

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Man hört häufig, Betriebsratsmitglieder seien deshalb „unkündbar“. Welchen Kündigungsschutz Betriebsräte tatsächlich genießen, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Welcher Kündigungsschutz gilt für Betriebsratsmitglieder?

Der Betriebsrat ist gefragt, wenn die Interessen der Belegschaft dem Arbeitgeber gegenüber durchgesetzt werden sollen. Es liegt daher nahe, dass Konflikte zwischen beiden Parteien aufkommen. Betriebsratsmitglieder müssen daher ihr Amt ohne ständige Angst vor einer Kündigung ausüben können und genießen einen höheren Kündigungsschutz als „reguläre“ Arbeitnehmer.

Dieser Sonderkündigungsschutz reicht weit:
 

  • Eine ordentliche (also fristgemäße) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich rechtswidrig. Sie kommt nur bei Betriebsschließung o.ä. in Betracht.
  • Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist zwar möglich. Zum einen liegt ihre Schwelle aber generell sehr hoch. Zum anderen muss der Betriebsrat oder das Gericht einer solchen Kündigung zustimmen.
Beachte: Ein Aufhebungsvertrag ist von diesem Kündigungsschutz nicht erfasst, weil dieser nur mit Zustimmung des Betriebsratsmitglieds selbst zustande kommt. Ebenfalls möglich ist das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf.

2. Wie lange sind Betriebsräte besonders vor Kündigungen geschützt?

Der besondere Kündigungsschutz gilt zunächst für die Amtszeit des Betriebsratsmitglieds. Diese beginnt, sobald das Ergebnis der Betriebsratswahlen bekanntgegeben wird.

Allerdings bestehen zwei weitere Gefahren für die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder:

  1. Es muss verhindert werden, dass der Arbeitgeber im Vorfeld auf die Zusammensetzung des Betriebsrats Einfluss nimmt.
  2. Außerdem wäre der Kündigungsschutz wenig wert, wenn dem Betriebsratsmitglied sofort nach dem Ende seiner Amtszeit gekündigt werden könnte.

Aus diesen Gründen wird der Kündigungsschutz sowohl nach vorne als auch nach hinten etwas ausgedehnt:

  • Der Sonderkündigungsschutz greift bereits, wenn der Arbeitnehmer als Wahlvorschlag aufgestellt wurde. Voraussetzung ist aber, dass es bereits einen Wahlvorstand gibt.
  • Nach dem Ende der Amtszeit (z.B. nach Ablauf von 4 Jahren oder wenn das Amt niedergelegt wird) bleiben für ein Jahr ordentliche Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Danach ist eine ordentliche Kündigung wieder möglich. Selbstverständlich gilt dann aber zumindest noch der allgemeine Kündigungsschutz wie für die übrige Belegschaft.

3. Wann kann Betriebsratsmitgliedern doch gekündigt werden?

Trotzdem sind auch Betriebsratsmitglieder nicht absolut unkündbar. Vor allem in zwei Fällen ist eine Entlassung denkbar:

Kündigung bei Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils

Wie gezeigt, sind ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme macht das Gesetz jedoch dann, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird. Dann ist nämlich der Betriebsrat nicht mehr schutzwürdig, weil es auch keine zu schützenden Arbeitnehmer mehr gibt. Eine solche Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist aber erst zulässig, sobald die Stilllegung tatsächlich erfolgt. Im Vorfeld geht dies nur in sehr engen Ausnahmefällen. Außerdem muss der Betriebsrat vor einer solchen Kündigung angehört werden. Pflicht ist aber nur die Anhörung, auf die Zustimmung kommt es hier nicht an.

Fallbeispiele:

  • Als Stilllegung gilt auch, wenn der Betrieb geschlossen wird, um ihn an ganz anderer Stelle neu aufzubauen. Für den Umzug innerhalb einer Stadt o.ä. gilt das natürlich nicht.
  • Eine Stilllegung liegt hingegen nicht vor, wenn der Betrieb verkauft wird (sog. „Betriebsübergang“): Denn dann tritt der Käufer in die Position des alten Arbeitgebers ein und die Arbeit kann weitergehen.
  • Eine Kündigung ist auch ausgeschlossen, wenn der Betrieb zwar stillgelegt wird, der zu kündigende Betriebsrat aber in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt werden könnte.
Achtung: Auch wenn einem Betriebsratsmitglied wegen Betriebsschließung rechtmäßig betriebsbedingt gekündigt wurde, bleibt es im Betriebsrat, bis das Gremium nicht mehr existiert. Denn auch nach der Betriebsschließung wird der Betriebsrat noch benötigt, um Angelegenheiten der ehemaligen Belegschaft zu regeln, die nun auch ihren Job verlieren.

Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil stillgelegt, muss der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied möglichst in einer anderen Abteilung weiter beschäftigen. Unter Umständen muss der Arbeitgeber eine passende Stelle sogar „freikündigen“. Er hat also anderen Arbeitnehmern zu kündigen, damit das Betriebsratsmitglied weiterbeschäftigt werden kann. Nur wenn eine Weiterbeschäftigung unmöglich ist, kommt die Kündigung in Frage.

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche (fristlose) Kündigungen nehmen eine Sonderrolle beim Kündigungsschutz ein. Sie sind schon bei „normalen“ Arbeitnehmern nur in wenigen Ausnahmen denkbar. Weil es sich dabei um Extremfälle handelt, ist unter bestimmten Umständen sogar eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds möglich.

Zunächst muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ist fast nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer massiv gegen seine Pflichten verstößt.

Eine außerordentliche Kündigung wäre beispielsweise denkbar, wenn ein Buchhalter Gelder veruntreut bzw. unterschlagen hat oder wenn ein Mitarbeiter den Vorgesetzten beleidigt hat.
Anders als bei der ordentlichen Kündigung genügt hier nicht die bloße Anhörung des Betriebsrats. Das Gremium muss der Kündigung seines Mitglieds zustimmen. Natürlich ist der Betroffene selbst von dieser Abstimmung ausgeschlossen.

Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen und dort beantragen, dass die Richter die Zustimmung ersetzen. Dazu kommt es, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre. Vor allem wird das Gericht also beurteilen, ob wirklich ein wichtiger Grund vorliegt.

Bei diesem sog. gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren sollten Betriebsräte die beiden folgenden Tipps beachten:

  1. Der Arbeitgeber darf die Kündigung erst aussprechen, nachdem das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats rechtskräftig ersetzt hat. Das Betriebsratsmitglied bleibt also ggfs. beschäftigt und wird weiterbezahlt, bis alle drei Gerichtsinstanzen über die Zustimmung entschieden haben (was mehrere Jahre dauern kann). Noch dazu kann der Arbeitgeber keineswegs sicher sein, dass die Richter die Zustimmung tatsächlich ersetzen.
    Diese Umstände bringen das Betriebsratsmitglied in eine hervorragende Verhandlungsposition. Selbst sehr hohe Abfindungsbeträge sind für den Arbeitgeber oft wirtschaftlich sinnvoller als das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung.
  2. Betriebsratsmitglieder sollten sich unbedingt bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zur Seite nehmen. Ersetzt das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats, wird der Arbeitgeber kündigen. Zwar können Betriebsratsmitglieder – wie jeder Arbeitnehmer – gegen diese Kündigung noch Klage erheben. Es kommt dann also zu einem zweiten Gerichtsverfahren. Allerdings sind die Würfel in diesem Zeitpunkt (größtenteils) schon gefallen, denn das Gericht wird der Kündigung im ersten Verfahren nur zustimmen, wenn es die Entlassung für rechtmäßig hält. Bei einer anschließenden Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht darauf verweisen, dass die Kündigung bereits im vorherigen Verfahren für rechtmäßig gehalten wurde.Das bedeutet: Die Musik spielt im Zustimmungsersetzungsverfahren. Schon hier müssen Betriebsratsmitglieder das Gericht überzeugen, dass ihre Entlassung rechtswidrig ist. Das gelingt nur mit einem spezialisierten Rechtsanwalt.

4. Dürfen Betriebsratsmitglieder eine Abfindung erhalten?

Arbeitgeber bieten oft eine Abfindung an, damit Arbeitnehmer nicht (weiter) gegen ihre Entlassung vorgehen. Auch Aufhebungsverträge sehen meist eine Abfindung vor.

§ 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz verbietet allerdings die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern. Sie dürfen also nicht besondere Vorteile genießen. Der Gesetzgeber befürchtet Bestechungen u.ä. Wenn nun einem Betriebsratsmitglied eine Abfindung angeboten wird, stellt sich die Frage, ob dies im Konflikt mit dem Begünstigungsverbot steht.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen solchen Fall bereits zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte vor, einem Betriebsratsmitglied außerordentlich zu kündigen. Beide Parteien schlossen stattdessen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung ab. Das Gericht entschied, dass eine solche Zahlung in der Regel keine unzulässige Begünstigung sei. Im Gegenteil: Es sei sogar nichts dagegen einzuwenden, dass Betriebsratsmitglieder eine besonders hohe Abfindung erhielten. Dies sie auf ihren hohen Sonderkündigungsschutz zurückzuführen.

In der Regel steht einer Abfindung also nichts im Wege. Allerdings ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass doch Komplikationen mit dem Begünstigungsverbot auftreten. Im äußersten Fall wäre die Abfindungsvereinbarung dann nichtig und die Abfindung wäre zurückzuzahlen. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

5. Kündigung als Betriebsrat erhalten – was tun?

Betriebsratsmitglieder haben – wie alle Arbeitnehmer – ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um gegen ihre Entlassung zu klagen. Läuft diese Frist ohne Klage ab, so gilt die Kündigung als wirksam, egal ob sie rechtmäßig war oder nicht.

Gekündigte Betriebsräte sollten deshalb schnellstens einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen. Außerdem kann er die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen, die im besten Fall zu einer hohen Abfindung führen.

6. Fazit

  • Betriebsratsmitgliedern kann nicht ordentlich gekündigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt wird.
  • Außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind dagegen nicht vollkommen ausgeschlossen, bedürfen aber der Zustimmung des Betriebsrats. Weigert sich der Betriebsrat, kann das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen.
  • Dieser besondere Kündigungsschutz gilt bereits für Bewerber auf ein Betriebsratsamt und für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
  • Abfindungen stellen in der Regel keine unzulässige Begünstigung von Betriebsräten dar.

7. Häufige Fragen

Sind Betriebsratsmitglieder unkündbar?
Ist jegliche Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kündigungsschutz erfasst?
Ein Betrieb oder ein Betriebsteil wird stillgelegt. Muss der Arbeitgeber eine andere Stelle freikündigen, um das Betriebsratsmitglied weiter zu beschäftigen?