Das Betriebsräte­modernisierungsgesetz 2021

Das von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 21.12.2020 vorerst vorgelegte Betriebsrätestärkungsgesetz, wurde nun am 18.06.2021 unter der Bezeichnung als Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet.

Hintergrund ist die Tatsache, dass nur noch ein kleiner Prozentsatz an betriebsfähigen Betrieben überhaupt einen Betriebsrat besitzt bzw. damit nur noch ein geringer Anteil an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen Betriebsrat vertreten werden. Als Ursache hierfür werden die veralteten Formalien des Wahlverfahrens sowie Blockadeversuche von Arbeitgebern gesehen.

Das seit Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BMG) soll Betriebsräten die Arbeit und zudem die Betriebsratswahl erleichtern. Des Weiteren sollen die Möglichkeiten des Betriebsrats durch mehr Rechte bei der Weiterbildung, den Gebrauch von künstlicher Intelligenz und die mobile Arbeitsweise gestärkt werden.

Im Folgenden werden die Änderungen vom Betriebsverfassungsgesetz zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz erläutert.

1. Betriebsratswahlen

Hinsichtlich der Betriebsratswahlen erfolgte eine Veränderung bezüglich der Senkung des Wahlalters, eine Senkung des Erfordernisses von Stützunterschriften und die Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens.

Senkung des Wahlalters gem. § 7 BetrVG:

Demnach dürfen nun bereits Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ihre Stimme zur Betriebsratswahl abgeben. Vor der Änderung verfügten nur betriebsangehörige Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten über das aktive Wahlrecht. Ein passives Wahlrecht besitzen nach § 8 BetrVG nach wie vor nur die Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Senkung des Erfordernisses von Stützungsunterschriften gem. § 14 Abs. 4 BetrVG:

Bisher war eine Stützunterschrift durch ein Zwanzigstel der Belegschaft notwendig um einen Wahlvorschlag zu tätigen.

Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt, dass:

  • Eine Stützunterschrift bei bis zu 20 Beschäftigen nicht mehr notwendig ist.
    Eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützschriften in Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten.
  • Des Weiteren gilt beim vereinfachten Wahlverfahren, dass Vorschläge, welche erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keiner Schriftform mehr bedürfen. Eine Zustimmung hinsichtlich eines Wahlvorschlags erfolgt per Handzeichen.

Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens gem. § 14 a Abs. 1, 3 BetrVG:

Bislang ermöglicht bereits § 14 a BetrVG in Kleinbetrieben bis 50 Arbeitnehmern die Betriebsräte im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde dies erweitert. Demnach ist nun auch für Betriebe die fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, das vereinfachte Wahlverfahren verpflichtend anzuwenden. Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ist mit Zustimmung des Arbeitgebers nun bei einer Betriebsgröße zwischen 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern freiwillig möglich. Zuvor lag die Grenze bei 100 Arbeitnehmern. Durch die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens soll es zu weniger Blockaden bei der Betriebsratswahl in kleineren Betrieben kommen.

2. Anfechtung hinsichtlich der Betriebsratswahl gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird in § 19 Abs. 3 BetrVG eine Anfechtung durch die Wahlberechtigten eingeschränkt. Eine Anfechtung durch die Wahlberechtigten lässt sich von nun an nicht mehr basierend auf fehlerhafte Wählerlisten erklären, solange vorab nicht aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch erhoben wurde. Als Ausnahme zählt jedoch, wenn der Wahlberechtigte an der Einlegung des Einspruchs gehindert wurde. Des Weiteren wird der Arbeitgeber an einer Anfechtung gehindert, sofern diese auf die unrichtige Wählerliste gestützt wird und die Unrichtigkeit auf seinen Angaben basiert.

3. Digitialisierung der Betriebsratssitzungen gemäß § 30 Abs. 2, 3 BetrVG

Ein weiteres Ziel des Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist die Digitalisierung der Arbeitsweise des Betriebsrates. Demnach sollen Betriebsratssitzungen nach dem erweiterten § 30 BetrVG auch dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein.

Hinweis: Nach der Gesetzgebung soll vom Grundsatz her jedoch weiterhin an Präsenzsitzungen als regulärer Form festgehalten werden, damit ein höherer Schutz besteht, dass Dritte vom Inhalt der Betriebsratssitzung keine Kenntnisse erhalten. Deswegen stellen die neu verabschiedeten Regelungen in § 30 Abs. 2,3 BetrVG folgende Bedingungen auf:
 

  • Der Betriebsrat legt über eine Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen für die Video- und Telefonkonferenzen hinsichtlich der Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen fest.
  • Es darf kein Wiederspruch von einem Viertel der Betriebsratsmitglieder vorliegen. Es ist mit der Einladung zu einer Sitzung seitens des Vorsitzenden darauf hinzuweisen, dass eine Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden soll und in welchem Umfang diese ergehen wird. Hierzu muss er eine angemessene Frist zum Widerspruch setzen. Der Widerspruch muss gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden. Dieser ist nicht formgebunden.
  • Eine Sicherung der Nichtöffentlichkeit muss gewährleistet sein.

Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BetrVG gelten alle Mitglieder, die per Video- und Telefonkonferenz zugeschaltet sind als anwesend, dies ermöglicht eine Beschlussfassung in digitaler als auch in hybrider Form. Des Weiteren muss nach § 34 Abs. 1 BetrVG ein Betriebsratsmitglied, welches per Telefon bzw. Kamera zugeschaltet wurde, die Teilnahme an der Sitzung in Textform (E-Mail, Kurznachricht, etc.) gegenüber dem Vorsitzenden zu bestätigen. Diese Bestätigung der Niederschrift ist beizufügen. Die genannten Regelungen zur Betriebsratssitzung gelten gemäß § 51 Abs. 3 BetrVG ebenfalls für den Gesamtbetriebsrat.

4. Mitbestimmungsrecht hinsichtlich mobiler Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Des Weiteren wurde ein neuer Mitbestimmungstatbestand eingeführt nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Demnach können Betriebsräte von nun an bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen. Ob die Option zur mobilen Arbeit besteht, bleibt weiterhin in der Entscheidungsmöglichkeit des Arbeitgebers. Jedoch darf nun der Betriebsrat mitbestimmen, wie die mobile Arbeit dann aussehen soll. Die Reglung umfasst dabei beispielsweise den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit hinsichtlich der mobilen Arbeitsweise oder den Ort, an dem diese ausgeführt werden darf. Darüber hinaus fallen unter die Regelung der mitbestimmungspflichtigen Themen auch die konkrete Anwesenheitspflicht in den Betriebsstätten des Arbeitgebers, die Erreichbarkeit sowie der Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und damit einhergehende Sicherheitsaspekte.

5. Datenschutz gemäß § 79 a BetrVG

Die noch bisher unklar geregelte Verantwortung für den Datenschutz des Betriebsrates im Sinne des DSGVO wurde nun durch die Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes in § 79 a BetrVG geregelt. Demnach ist der Arbeitgeber als alleiniger Verantwortlicher für die Verarbeitung der Daten zuständig.

6. Regelung zur künstlichen Intelligenz gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG; § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; § 95 Abs. 2a BetrVG

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz steht dem Betriebsrat von nun an das Recht zu, einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu Rate zu ziehen, solange dieser bei der Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben die Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz beurteilen soll. Kausal dazu steht dem Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Informationsrecht für den Einsatz von künstlicher Intelligenz zu, sowie ein Mitbestimmungsrecht beim Aufstellen von Richtlinien unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gemäß § 95 Abs. 2a BetrVG zu.

Demnach wird festgelegt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von künstlicher Intelligenz vorliegt, sowie die Sicherung, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Richtlinien über die personelle Auswahl auch Anwendung findet, sofern diese Regelungen ausschließlich oder durch Unterstützung von künstlicher Intelligenz geschaffen werden.

7. Regelung zur Einigungsstelle und zur Betriebsvereinbarung des Betriebsrates zur Förderung der Berufsbildung gemäß § 96 Abs. 1a BetrVG

Durch das Inkrafttreten der Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wird ein neuer Tatbestand gebildet, der bei Erfüllung, dass Anrufen der Einigungsstelle zur Vermittlung gestattet. Dabei hat die Einigungsstelle die moderierende Funktion zwischen den Parteien zu vermitteln und zu versuchen, eine Einigung zu erzielen. Ein Einigungszwang besteht nicht.

8. Regelung zur elektronischen Signatur gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG; § 112 Abs. 1 BetrVG

Seit der Änderung ist es der Einigungsstelle möglich elektronisch Beschlüsse niederzulegen, solange diese vom Vorsitzenden mit einer elektronischen Signatur (§ 126 a Abs. 1 BGB) versehen sind. Hingegen sind elektronisch geschlossene Betriebsvereinbarungen entgegen der Vorschriften des § 126 a Abs. 2 BGB auf einem Dokument zu signieren. Gleiches gilt für Interessenausgleiche und den Sozialpläne gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG.

9. Regelung zur Ausweitung des ordentlichen Kündigungsschutzes gemäß § 15 Abs. 3a, 3b KSchG

Zudem verfolgt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz das Ziel, den Kündigungsschutz für Beschäftigte zu verbessern, welche erstmals einen Betriebsrat gründen.

Durch die Änderung des Kündigungsschutzgesetzes wird den Vorfeld-Initiatoren erstmals ein spezieller befristeter Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten zugesprochen, sofern sie öffentlich beglaubigte Erklärungen abgegeben haben, dass sie das Bilden eines Betriebsrates anstreben und auch die dafür notwendigen Vorbereitungshandlungen vorgenommen haben. Zudem wurde der Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren dadurch erweitert, dass nun die ersten sechs- statt bisher drei- der zur Wahl einladenden Beschäftigten erfasst sind.

10. Regelung bei Zustimmungsersetzung bei außerordentlichen Kündigungen und Versetzung gemäß § 103 Abs. 2a BetrVG

Nunmehr wurde festgelegt, dass die Zustimmungsersetzungspflicht durch das Arbeitsgericht bei geplanten außerordentlichen Kündigungen oder Versetzungen von Wahlbewerbern auch für betriebsratslose Betriebe gilt. Damit wurde der gesetzlich verankerte besondere Kündigungsschutz der Wahlbewerber gestärkt.

11. Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Nach der bereits vorhandenen gesetzlichen Unfallversicherung greift diese auch im Homeoffice, sofern der Unfall in unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit steht. Demnach waren Wege zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterial bereits versichert, jedoch nicht beispielsweise der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Nahrungsaufnahme. Dies regelt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz durch die Anpassung des § 8 SGB VII-E, dabei wird der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit im Haushalt der Versicherten wie zum Beispiel im Homeoffice oder an einem anderen Ort (mobile Arbeit) angesehen. Zudem wurde die Unfallversicherung derart erweitert, dass diese nun auch bei einer Homeoffice-Tätigkeit für den Weg zur Betreuung der Kinder außer Haus regelt.

12. Fazit: Die wichtigsten Änderungen auf einen Überblick

  • Erleichterung der Betriebsratswahlen hinsichtlich der Senkungen des Wahlalters, des Erfordernisses von Stützunterschriften sowie die Vereinfachung des Wahlverfahrens:
  • Nach § 7 BetrVG dürfen Minderjährige, die das 16 Lebensjahr vollendet haben, bei der Betriebsratswahl mitwählen.
  • Stützunterschriften sind nicht mehr bei bis zu 20 Beschäftigten notwendig, es gilt eine pauschale Absenkung auf mind. zwei Stützunterschriften in Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten. Des Weiteren ist im vereinfachtem Wahlverfahren für Stützunterschriften auf der Wahlversammlung keine Schriftform mehr erforderlich.
  • Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist nun auch für Betriebe von fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend anzuwenden, nach § 14 a Abs. 1,3 BetrVG. Von 101 bis zu 200 Beschäftigen kann nunmehr die Anwendung des vereinfachtem Wahlverfahrens mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
  • Die Anfechtung der Wahlberechtigten wird eingeschränkt gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG.
  • Die Digitalisierung der Betriebsratssitzungen dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz ist zulässig, nach § 30 BetrVG. Entsprechende Voraussetzungen ergeben sich aus § 30 Abs. 2,3 BetrVG, hinsichtlich Geschäftsordnung, Widerspruch, Frist und Nichtveröffentlichung.
  • Per Textform muss die Bestätigung der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes bei dem Vorsitzenden eingehen und diese von ihm auch bestätigt werden, nach § 34 Abs. 1 BetrVG.
  • Alle genannten Regelungen hinsichtlich der digitalen Betriebsratssitzungen gelten auch für den Gesamtbetriebsrat nach § 51 Abs. 3 BetrVG.
  • Ein neuer Mitbestimmungstatbestand für Betriebsräte bezüglich der Ausgestaltung von mobiler Arbeit wurde in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG geschaffen.
  • Arbeitgeber sind von nun an alleiniger Verantwortlicher für die Verarbeitung der Daten, nach § 79 a BetrVG.
  • Der Betriebsrat darf von nun an Sachverständigen beauftragen bei der Anwendung von künstlicher Intelligenz, nach § 80 Abs. 3 BetrVG.
  • Dem Betriebsrat steht von nun an ein Informationsrecht gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sowie ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anwendung und des Umfangs der künstlichen Intelligenz gemäß § 95 Abs. 2 a BetrVG zu.
  • Bei Fragen der Berufsbildung kann der Betriebsrat vor die Einigungsstelle. Die hat jedoch nur eine vermittelnde Funktion, nach § 96 Abs. 1 a BetrVG.
  • Beschlüsse dürfen von nun an auch elektronisch von der Einigungsstelle mit einer elektronischen Signatur (gemäß § 126 a Abs. 1 BGB) ergehen, nach § 76 Abs. 3 BetrVG. Betriebsvereinbarungen sind auf demselben Dokument zu signieren. Die elektronische Signatur gilt ebenfalls für Interessensausgleiche und den Sozialplan,
    nach § 112 Abs. 1 BetrVG.
  • Erweiterter Sonderkündigungsschutz besteht für Wahlinitiatoren, bei der Bildung des Betriebsrates, nach § 15 Abs. 3 a, 3 b KSchG
  • Auch für Wahlbewerber in betriebsratslosen Betrieben gilt nun das arbeitsgerichtliche Zustimmungserfordernis vor außerordentlichen Kündigungen oder Versetzungen, nach § 103 Abs. 2 a BetrVG.
  • Anpassung des § 8 SGB VII-E, demnach gilt nun auch die Unfallversicherung im Homeoffice auf dem Weg zur Kaffeemaschine, etc., sowie beim Weg außer Haus zur Kinderbetreuung.