Gründung und Rechte eines Wirtschaftsausschusses

Innerhalb eines Wirtschaftsausschusses beraten der Betriebsrat und Unternehmer über wirtschaftliche Anliegen des Unternehmens. Damit stellt der Wirtschaftsausschuss ein wichtiges Hilfsorgan des Betriebsrates dar und besitzt dabei eigene gesetzliche definierte Aufgaben, Rechte und Pflichten. Nach § 106 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss ein Gremium, welches in Unternehmen ab 100 Arbeitnehmer vom Betriebsrat bzw. bei Bestehen eines Gesamtrats von diesem bestellt werden muss.

Pflicht: Nach § 106 Abs. 1 BetrVG gilt die Regel in allen Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern einen Wirtschaftsausschuss zu gründen. Eine Nicht-Gründung kann als grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG des Betriebsrates angesehen werden. Unternehmen mit weniger als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht möglich, hier besitzt der Betriebsrat Unterrichtungsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG, diese sind jedoch nicht so umfassend wie die des Wirtschaftsausschusses.
Ausnahmen:

  • Tendenzbetriebe, hier gilt individuell zu prüfen gem. § 118 BetrVG.
  • Ein Wirtschaftsausschuss ist auch zu gründen, wenn mehrere selbstständige Unternehmen einen einheitlichen Betrieb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG mit zusammen mehr als 100 Beschäftigten bilden, selbst wenn diese einzelnen Unternehmen nicht jeweils die vorausgesetzte Arbeitnehmerzahl erfüllt und rechtlich selbstständig bleiben (BAG vom 01.08.1990, Az.: 7 ABR 91/88).

1. Ermittlung der Beschäftigtenanzahl

Zum einen zählen alle Mitarbeiter, die im Unternehmen tätig sind und nicht nur die Beschäftigten in den einzelnen Betrieben. Ausgegangen wird von der „normalen“ Beschäftigtenzahl .Hierbei wird nicht nur rückwirkend betrachtet, sondern auch ein künftiges Wachstum der Personenstärke einkalkuliert, beispielsweise hinsichtlich Mitarbeiter, welche sich in Elternzeit oder Ausbildung befinden (LAG Berlin 25.4.1988- 9 TABV 2/88).Nimmt die Belegschaftsstärke im Unternehmen dauerhaft auf weniger als 101 Arbeitnehmer ab, hebt sich das Gremium des Wirtschaftsausschusses auf, unabhängig ob die Amtszeit des ihn bestellenden Betriebsrates noch andauern würde.

2. Gründe für eine Gründung des Wirtschaftsausschusses

Wenn Meinung oder Ansichten zwischen Geschäftsleitung und Belegschaft auseinanderfallen, kann ein Wirtschaftsausschuss eine hilfreiche Option zur verständlicheren Kommunikation miteinander sein.

Der Wirtschaftsausschuss steht im engen Austausch mit dem Betriebsrat hinsichtlich jeglicher Fragen bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Des Weiteren besitzt der Wirtschaftsausschuss das Recht, Einblick in alle Unternehmenzahlen zu tätigen und über die aktuelle Wirtschaftslage einen Überblick sich zu verschaffen. Darüber hinaus erhält der Wirtschaftsausschuss frühzeitigeren Einblick als der Betriebsrat über wichtige Finanzdaten und einen umfangreichen Überblick darüber. In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kann der Wirtschaftsausschuss die Ursachen für wirtschaftliche Probleme erkennen und wirksame Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen herbeiführen. Der Wirtschaftsausschuss übernimmt dabei auch als unterstützende Funktion, den Betriebsrat mit Argumentationshilfen zur wirtschaftlichen Notwendigkeit geplanter Unternehmensmaßnahmen und hilft dabei, arbeitnehmerfreundliche Alternativen zu konfigurieren und beim Arbeitgeber letztendlich durch zusetzten.

3. Aufstellung des Wirtschaftsausschusses

Mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder, die dem Unternehmen angehören (gem. § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG), stellen den Wirtschaftsausschuss. Selbst wenn das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht wird für das gesamte Unternehmen der Wirtschaftsausschuss gebildet. Nach diesem Maßstab kann der Betriebsrat die genaue Zahl der Wirtschaftsausschussmitglieder frei auswählen. Allerdings muss hierbei ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch Mitglied des Betriebsrates sein. Somit können auch leitende Arbeitnehmer als Mitglied des Wirtschaftsausschusses ernannt werden, dies gilt auch für Arbeitnehmer von ausländischen Betrieben des Unternehmens.

Wenn vorhanden, bestimmt der Gesamtbeirat den Wirtschaftsausschuss. Wenn dieser nicht bestehend ist, jedoch gebildet werden könnte, kann der Wirtschaftsausschuss nicht gebildet werden.

Das Zusammenkommen des Wirtschaftsausschusses sollte nach §108 BetrVG einmal monatlich erfolgen. Selbstverständlich kann bei umfangreicheren Veränderungen im Unternehmen, der Wirtschaftsausschuss auch in kürzeren Abständen tagen. Eine Teilnahme eines Unternehmers oder Vertreters hat bei einer Sitzung des Wirtschaftsausschusses zu erfolgen.

4. Ernennung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist ehrenamtlich, daher können die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch jederzeit abberufen werden (§ 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG).

Unternehmen mit nur einem Betrieb

Durch einen entsprechenden Beschluss (gem. § 33 Abs. 1 BetrVG) mit einfacher Stimmenmehrheit werden vom Betriebsrat in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gewählt, jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.

Unternehmen mit mehreren Betrieben

Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben stellt der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss. Dabei besteht kein besonderer Minderheitenschutz wie für die Ausschüsse des Betriebsrates.

Jedoch sind hierbei Besonderheiten zu beachten:

  • Nach § 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG sollten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Durchsetzung ihrer Aufgaben fachliche und persönliche Eignung besitzen, ob die jeweils erforderliche Eignung gegeben sind, liegen im Ermessen des Betriebsrats.
  • Ein Zwang zur Übernahme eines solchen Amtes existiert nicht.
  • Nach § 107 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat mit seiner Stimmenmehrheit, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschließen und einen Ausschuss des Betriebsrats übertragen. Dies tritt nur ein, wenn der Betriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht und zudem weitere Ausschüsse gebildet worden sind. Dabei darf jedoch die Anzahl der Ausschussmitglieder nicht die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates übertreffen. Zudem ist der Betriebsrat jederzeit in der Position die Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf den besonderen Ausschuss oder weitere Mitglieder in Erwägung zu ziehen bzw. zu widerrufen.

5. Rechte des Wirtschaftsausschusses

Zur Aufgaben Erfüllung des Wirtschaftsausschusses, besitzt der Wirtschaftsausschuss das Recht sich einen Überblick über wirtschaftliche Unterlagen und Kennzahlen des Unternehmens zu verschaffen. Eine Strukturierung der Gesamtplanung des Unternehmens erweist sich hierbei für den Wirtschaftsausschuss als sehr hilfreich.

Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses

Das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren und darüber beraten gem. § 106 Abs. 2 BetrVG. Dabei ist die Unterrichtungspflicht seitens des Unternehmens gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ohne ausdrückliches Verlangen zu erfüllen (BAG 20.11.1984, EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 6).

Mögliche Angelegenheiten ergeben sich gem. § 106 Abs. 3 BetrVG :

  • wirtschaftliche und finanzielle Lage: Gewinne, Verluste, wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, Steuern, Auftragsbestand und Liquidität
  • Produktions- und Absatzlage: Kapazitäten, Produktion und Lagerbestände.
  • Rationalisierungsplanungen: Automatisierung, Mechanisierung, Straffung der Betriebsorganisation und Senkung der Kosten.
  • Investitionen: Planung von Finanzierung und Investitionen und mögliche Umstellung von Produktionen.
  • Methodenüberarbeitung von Arbeit und Fabrikation: Schichtarbeit, Gruppenprojekte, Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes
  • Veränderungen für Arbeitnehmer: Produktionsverlagerung ins Ausland sowie Fusionen.
    Beitrag zum Umweltschutz
  • Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen und Betrieben
Hinweis: Die wirtschaftlichen aufgeführten Angelegenheiten stellen nach § 111 BetrVG Betriebsänderungen dar, demnach muss eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrates durch den Unternehmer erfolgen. Dabei ist der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet, die Unterlagen in schriftlicher Form dem Wirtschaftsausschuss dauerhaft zu zuweisen. Hier fehlt eine gesetzliche Grundlage für den Wirtschaftsausschuss. Der Wirtschaftsausschuss steht es jedoch zu, sich Notizen während der Einsicht der Unterlagen zu machen. Hierbei findet die Einsicht meist nur in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt. Bei schwierigen und umfassenderen Themen ist es dem Wirtschaftsausschuss möglich für einen limitierten Zeitraum, die Unterlagen vorübergehend an sich zu nehmen um sich auf eine Sitzung und Beratung mit dem Unternehmer vorzubereiten.
Verstoß: Verstößt der Unternehmer seiner Pflicht zur umfassenden Unterrichtung oder kommt dieser nicht rechtzeitig oder vollständig nach, kann über den (Gesamt-) Betriebsrat nach § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden. Demnach wird dem Unternehmer nahegelegt, die gewünschten Informationen zu den gesetzlichen aufgezählten wirtschaftlichen Angelegenheiten dem Wirtschaftsausschuss zeitnah zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Recht auf Überblick des „Informationssystem des Unternehmens“

Der Überblick über das Informationssystem des Unternehmens ist für den Wirtschaftsausschuss hilfreich, da er dadurch relevante Auskünfte und Unterlagen detailliert beantragen kann, um unternehmerische Entscheidungen besser verfolgen zu können und gegebenenfalls kritisch zu hinterfragen. Dabei sollte vorerst die für den Wirtschaftsausschuss relevanten und vorhandenen Unterlagen genannt werden. Sobald ein Überblick dessen erfolgte kann der Wirtschaftsausschuss mit dem Unternehmer vereinbaren, welche Unterlagen zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß der bereits oben genannten Auflistung nach § 106 Abs. 3 BetrVG dem Wirtschaftsausschuss zur Vorbereitung auf die Sitzungen vorzulegen sind. Wenn die organisatorischen Grundsätze erfüllt sind, kann über die richtigen Unterlagen und Inhalte thematisiert werden.

Recht auf Einsicht auf wirtschaftliche Informationen des Unternehmens

Im Rahmen des Wirtschaftsausschusses versucht das Unternehmen intern seine wirtschaftliche Lage so schlecht wie möglich darzulegen, damit der Unternehmer besser beispielsweise Erforderlichkeit weiterer wirtschaftlicher Kostensenkungsmaßnahmen gegenüber der Arbeitnehmerseite rechtfertigen kann. Um Argument auf Arbeitnehmerseite dagegen leichter zu finden, ist der Einblick auf wirtschaftliche Informationen des Unternehmens hilfreich. Neben den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens steht dem Wirtschaftsausschuss auch der Einblick auf die finanzielle Unternehmenssituation zu. Daher darf dieser auch Fragen zur Kreditwürdigkeit und Ratingkennziffern äußern und darüber Auskunft anfordern.

Zu Planungszwecken ist dem Wirtschaftsausschuss aus aus folgenden Informationsquellen Zugang zu gewähren:

  • Handelsregister
  • Jahresabschluss
  • Monatliche Erfolgsrechnung
  • Monatliche Liquiditätsplanung
  • Unternehmensplanung
  • Prüfungsbericht
  • Berichte der Unternehmensberater/ Consultants
  • Kostenrechnung
Ausnahme: Hinsichtlich der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss besteht eine Ausnahme diese zu verwehren, sofern Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden könnten. Hierbei unterliegen alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses der Geheimhaltungspflicht gem. § 79 BetrVG (dies gilt nicht gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Mitgliedern).

Pflichten des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Betriebsrat

Der Wirtschaftsausschuss hat die Pflicht mit dem Unternehmer zusammen über wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und den Betriebsrat darüber in Kenntnis zu setzten. Ein Bericht über jede getätigte Sitzung des Wirtschaftsausschusses muss dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig entgegengebracht werden nach § 108 Abs. 4 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss hat dem Betriebsrat gegenüber den Jahresabschluss zu erläutern, dies ergeht aus § 108 Abs. 5 BetrVG.

6. Fazit

  • Der Wirtschaftsausschuss soll zur hilfreicheren Kommunikation zwischen Geschäftsleitung und Belegschaft führen.
  • In Unternehmen mit mehr als 100 dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern muss ein Wirtschaftsausschuss gegründet werden- andernfalls gilt es als Pflichtverletzung des Betriebsrates.
  • Bei dauerhafter Senkung der Belegschaftsstärke auf unter 101 Arbeitnehmer, löst sich der Wirtschaftsausschuss automatisch auf.
  • Der Wirtschaftsausschuss besitzt das Recht in alle Unternehmenszahlen und über die aktuelle wirtschaftliche Lage sich einen Überblick zu verschaffen.
  • Der Wirtschaftsausschuss steht im engen Austausch mit dem Betriebsrat und erarbeitet mit diesem die Ursachen für wirtschaftliche Probleme und arbeitet wirksame Maßnahmen dagegen heraus.
  • Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens 3 und höchstens sieben Mitliedern, diese gehören dem Unternehmen an. Ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss auch Mitglied im Betriebsrat sein. Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erfolgt ehrenamtlich.
  • Wenn ein Gesamtbeirat gebildet werden könnte, muss dieser vor dem Gründen eines Wirtschaftsausschusses gegründet worden sein, ansonsten ist eine Gründung des Wirtschaftsausschusses nicht möglich.
  • Ein Zusammentreffen des Wirtschaftsausschusses sollte einmal im Monat erfolgen.
  • Die wirtschaftlichen Angelegenheiten haben durch eine Unterrichtung durch den Unternehmer an den Wirtschaftsausschuss zu erfolgen, diese sind nur zu verwehren, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden könnten. Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Ausnahme: gilt nicht gegenüber dem Betriebsrat).