1. Was sind die Societas Europaea (SE)
Die Societas Europaea – Europäische (Aktien-)Gesellschaft (SE) – ist eine staatenübergreifende Gesellschaftsform. Sie bietet die Möglichkeit, innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) eine einheitliche Gesellschaft mit Niederlassungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu betreiben. So können sich Unternehmen verschiedener europäischer Staaten zusammenschließen, ohne dass hierzu die Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes erforderlich wäre. Letztlich ist die SE eine Kapitalgesellschaft, vergleichbar der deutschen Aktiengesellschaft.
Bezüglich der Geschäftsführung gibt es zwei mögliche Systeme:
- Dualistisches System: Im sogenannten dualistischen System führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert.
- Monistisches System: Im monistischen System wird die Leitung der SE durch einen Verwaltungsrat eigenverantwortlich übernommen. Der Verwaltungsrat bestellt hierbei geschäftsführende Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der SE.
2. Gründungsverlauf
Die Gründung der SE setzt den grenzüberschreitenden Zusammenschluss mehrerer Unternehmen aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum voraus. Das Mindestkapital der SE beläuft sich auf 120.000 €. So können sich mehrere Aktiengesellschaften beispielsweise zu einer SE zusammenschießen. Mit der Abkürzung „SE“ im Firmennamen wird die Gesellschaft in das Handelsregister im Land des Sitzes der Gesellschaft eingetragen.
Die SE kann erst dann eingetragen werden, wenn ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchgeführt wurde. Dieses zielt auf den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zwischen den an der Gründung beteiligten Leitungen der Unternehmen und einem aus Arbeitnehmern gebildeten „besonderen Verhandlungsgremium“ ab. Diese Vereinbarung legt die Errichtung eines SE-Betriebsrats oder einer anderen Lösung zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer fest.
3. Mitbestimmung nach Umwandlung zu einer SE
Besonders häufig ist die Gründung einer SE durch Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft. Wird ein Unternehmen in eine SE umgewandelt, stellt sich die Frage nach den Mitbestimmungsrechten. Diesbezüglich wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer durchgeführt, bei dem das Unternehmen mit einem besonderen Verhandlungsgremium der Belegschaft eine Einigung findet.
Dieses Gremium ist auf Basis der beschäftigten Arbeitnehmer zu bilden. Für jedes Land, in dem die SE einen Unternehmensstandort hat und Arbeitnehmer beschäftigt, werden in Orientierung an die Größe der Gesamtbelegschaft des Unternehmens Vertreter in das Gremium entsandt.
Um die Problematik um die Mitbestimmung nach Umwandlung zu einer SE zu verstehen, ist es essenziell, zunächst einen Blick auf das Recht der Mitbestimmung in Deutschland zu werfen:
Mitbestimmung in der deutschen Aktiengesellschaft
Arbeitnehmer haben in deutschen Kapitalgesellschaften Möglichkeiten der Mitbestimmung – jenseits des Betriebsrats – im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) sowie dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG):
- Bei über 500 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmer-Vertretern besetzt werden.
- Bei mehr als 2000 Arbeitnehmern müssen 50% der Vertreterposten mit Arbeitnehmervertretern – also paritätisch – besetzt sein.
Mitbestimmung in der europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Grundsätzlich ist die Rechtsform der SE sehr viel flexibler, da sowohl der Umfang der Mitbestimmung als auch die Größe des Aufsichtsorgans frei verhandelt werden können (Beteiligungsvereinbarung).
Falls mit den Arbeitnehmern keine Einigung über den Umfang der Mitbestimmung erzielt werden kann, so findet § 35 Abs. 1 SEBG Anwendung. Danach greift ein sog. „Vorher-Nachher-Prinzip“ wonach die aus der Gesellschaft vor der Umwandlung bestehende Mitbestimmungsregeln auf dem gleichen Niveau erhalten bleiben. Die alten Mitbestimmungsrechte gelten also in der SE fort.
Für rechtliche Streitigkeit sorgt nun die Frage, ob es für die Mitbestimmung in der neu gegründeten SE (also für das Vorher-Nachher-Prinzip) auf den Soll-Zustand oder den Ist-Zustand des früheren nationalen Unternehmens ankommt:
- Der Soll-Zustand ist die rechtlich gebotene Mitbestimmung nach dem DrittelbG bzw. dem MitbestG – unabhängig davon ob sie rechtens war oder nicht.
- Der Ist-Zustand ist die in einem Unternehmen bislang tatsächlich praktizierte Mitbestimmung.
Eine Abweichung kann aus verschiedensten Gründen zustande kommen – bewusst oder unbewusst. Etwa, weil nicht erkannt wurde, dass die Schwellenwerte überschritten wurden oder weil die Überschreitung bewusst ignoriert wurde, um die Mitbestimmung zu umgehen.
Die Problematik bei Heranziehung des Soll-Zustandes ist darin begründet, dass weder das DrittelbG noch das MitbestG als nationale Vorschriften Anwendung auf eine SE finden dürfen. Kommt es aber auf den Ist-Zustand an, können Unternehmen die Mitbeteiligungsrechte umgehen, indem sie die Schwellenwerte bewusst ignorieren und in die Gründung einer SE „flüchten“.
Beispiel: Welche Mitbestimmung gilt für eine Aktiengesellschaft mit 2.100 Mitarbeitern, die gemessen an ihrer Mitarbeiteranzahl eine hälftige Mitbestimmung haben müsste (s.o.), tatsächlich aber nur eine Besetzung von einem Drittel mit Arbeitnehmern-Vertretern im Aufsichtsrat hat?
Sofern es auf den Ist-Zustand ankäme, könnte der praktizierte Zustand der (falschen) Mitbestimmung eingefroren und übertragen werden. Das Unternehmen hätte die nationalen Bestimmungen umgangen.
Sofern es auf den Soll-Zustand ankäme, müsste mindestens eine hälftige Mitbeteiligung veranlasst werden.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.08.2018
Das OLG Frankfurt am Main beantwortete die Frage, ob hinsichtlich der Mitbestimmung in der neu gegründeten SE auf die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung (Ist-Zustand) oder auf die objektive Rechtslage zur Mitbestimmung (Soll-Zustand) nach der vorherigen AG abzustellen ist.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.08.2018 soll einer Umgehung der Mitbeteiligungsrechte entgegen wirken, indem das Gericht die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auch nach der Umwandlung einer Gesellschaft in eine SE stärkt:
Demnach sei nach dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 SEBG auf den rechtlichen Soll-Zustand vor der Umwandlung in eine SE abzustellen. Dies folge u.a. daraus, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SEBG und dem Erwägungsgrund Nr. 18 der SE-Richtlinie (RL 2001/86/EG) die „erworbenen Rechte“ der Arbeitnehmer auf eine Beteiligung an Unternehmensentscheidungen gesichert werden sollen. Der Gesetzgeber habe die Arbeitnehmer im Falle einer SE-Gründung durch Umwandlung als besonders schutzwürdig angesehen. Es gehöre ebenfalls zu den Zielen des Gesetzgebers, erworbene Rechte der Arbeitnehmer zu sichern, wenn die Rechte vor der Umwandlung von den Arbeitnehmern – weshalb auch immer – nicht ausgeübt wurden.
Nach diesem Beschluss kommt es also nicht auf die im Unternehmen praktizierte Übung der Mitbestimmung zum Zeitpunkt der Eintragung der SE in das Handelsregister an. Stattdessen ist auf die sich aus den damals bestehenden Verhältnissen ergebende, rechtlich gebotene Mitbestimmung abzustellen. Entscheidend für die Mitbestimmung nach Umwandlung in eine SE ist also der sog. rechtlichen Soll-Zustand und nicht der tatsächliche praktizierte Zustand der Mitbestimmung im Unternehmen.
Dies ist ein wertvolles Signal für die unternehmensbezogene Mitbestimmung durch Arbeitnehmer in einer SE. Aus diesem Beschluss ergibt sich somit eine Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern und ihrer Mitbestimmung in Gesellschaften, die von ihrer nationalen Gesellschaftsform in die grenzüberschreitende Societas Europaea umgewandelt werden.
4. Fazit
- Die Societas Europaea (SE) ist eine Gesellschaftsform innerhalb verschiedener Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
- Bei der Gründung muss ein Verfahren zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer durchgeführt werden, wobei die Mitbestimmung als solche grundsätzlich durch ein besonderes Verhandlungsgremium frei verhandelbar ist.
- Ohne Einigung gilt das sog. Vorher-Nachher-Prinzip, wonach mindestens die zuvor bestehenden Mitbestimmungsregelungen in der ursprünglichen Gesellschaft erhalten bleiben müssen.
- Für die Bestimmung der zuvor bestehenden Mitbestimmungsregelungen kommt es nicht auf die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung im Unternehmen (Ist-Zustand), sondern auf die rechtlich gebotene Mitbestimmung (Soll-Zustand) zum Zeitpunkt der Umwandlung an.