Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)
Betriebsänderungen wie Standortverlagerungen oder Entlassungen haben oft erhebliche negative Auswirkungen auf die Belegschaft. Nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat dabei meist umfassende Mitbestimmungsrechte. Der freiwillige Interessenausgleich soll sicherstellen, dass der Betriebsrat frühzeitig in die Planung einbezogen wird, während der Sozialplan finanzielle und soziale Nachteile der Arbeitnehmer abmildert und in einer Einigungsstelle verbindlich festgelegt werden kann.