Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist sozusagen das Herzstück der Betriebsverfassung. Wer diese Mitbestimmung geschickt einzusetzen weiß, kann in vielen Fällen auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber Kompromisse zu Gunsten der Beschäftigten schließen.